Die 3-Abmahnung-Regel: Ein weit verbreiteter Irrtum
Im Volksmund hält sich hartnäckig das Gerücht, dass ein Arbeitgeber erst nach der dritten Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen darf. Das ist rechtlich gesehen falsch.
Qualität vor Quantität
Es kommt nicht darauf an, wie viele Abmahnungen gesammelt wurden, sondern wie schwerwiegend der Pflichtverstoß ist. In manchen Fällen kann bereits eine einzige Abmahnung für eine Kündigung ausreichen, wenn der Arbeitnehmer denselben Fehler erneut begeht.
Wann ist eine Abmahnung wirksam?
Eine gültige Abmahnung muss drei Funktionen erfüllen:
- Dokumentationsfunktion: Das Fehlverhalten muss konkret (Datum, Uhrzeit, Vorfall) beschrieben werden.
- Warnfunktion: Es muss klargestellt werden, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
- Rügefunktion: Das Verhalten muss ausdrücklich als Vertragsverstoß gerügt werden.
Wichtig zu wissen
Bei extrem schweren Verstößen (z.B. Diebstahl oder körperliche Gewalt) kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifelsfall sollten Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt konsultieren.