Textform vs. Schriftform
Seit 2016 dürfen Verträge, die online abgeschlossen wurden, auch in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt werden. Das gilt für Handyverträge, Abos und viele Versicherungen.
Wann reicht die E-Mail nicht?
Vorsicht geboten ist bei Arbeitsverträgen und Mietverträgen. Hier fordert das Gesetz zwingend die Schriftform (§ 623 BGB bzw. § 568 BGB). Das bedeutet: Ein Blatt Papier mit einer eigenhändigen Unterschrift ist Pflicht.
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